In Deutschland steht pflegebedürftigen Personen, die zu Hause betreut werden, eine wichtige finanzielle Unterstützung zu. Es handelt sich dabei um ein monatliches Budget von 40 Euro für verbrauchbare Pflegehilfsmittel. Ziel ist es, die Pflegebedürftigen bzw. die Angehörigen finanziell zu entlasten.
Die Erstattung der Kosten für Pflegehilfsmittel beruht grundsätzlich auf § 40 SBG XI (elftes Sozialgesetzbuch). Diese Paragraph besagt, dass Pflegebedürftige einen Anspruch auf die Erstattung von Hilfsmittel gegenüber der Pflegekassen. Gemäß § 40 Abs. 2 SBG XI darf der monatliche Betrag bei Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch jedoch nicht 40 Euro übersteigen. Man spricht in diesem Zusammenhang häufig auch von der Pflegeverbrauchsmittelpauschale.
Damit eine Person Anspruch auf die kostenlosen Pflegeverbrauchsmittel hat, muss diese pflegebedürftig sein und zu Hause gepflegt werden. Die Person muss also einen Pflegegrad haben. Die Höhe ist dabei nicht relevant. Alle Personen mit einem Pflegegrad von eins bis fünf haben Anspruch auf die Pflegeverbrauchsmittelpauschale.
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel, welche die Pflege erleichtern, Beschwerden lindern oder eine selbstständigere Lebensführung ermöglichen. Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind, werden von der Pflegekasse bis zu einem Betrag von 40 Euro erstattet.
Zu den Pflegehilfsmitteln zum Verbrauch gehören u.a. Masken, Schutzkleidung, Händedesinfektionsmittel, Flächendesinfektionsmittel und Bettschutzeinlagen. Es handelt sich also um Hilfsmittel, die nicht wiederverwendbar sind.
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Damit Kosten erstattet werden, muss bei der Pflegekasse ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt werden. Ein Rezept o.Ä. ist hierfür nicht notwendig. Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, wird die Pflegekasse auch zeitnah über den Antrag entscheiden.
Grundsätzlich ist es möglich, die Mittel selbst zu erwerben und anschließend die Kosten bei der Pflegekasse einzureichen. Diese überweist den Betrag dann anschließend auf das entsprechende Konto.
Viele Pflegebedürftigen nutzen alternativ jedoch Pflegeboxen. Hierbei handelt es sich zusammenfassend um Pakete, die verschiedene Pflegehilfsmittel zum Verbrauch beinhalten und jeden Monat per Post an die pflegebedürftige Person verschickt werden. Pflegeboxen haben den Vorteil, dass sich der Anbieter um den Versand und die Abrechnung kümmert. Die Pflegebedürftigen bzw. auch die Angehörigen werden dadurch entlastet.
Häufig bieten die Pflegeboxen-Anbieter vordefinierte Boxen an, die typische Hilfsmittel enthalten. Bei vielen Anbietern ist aber auch eine individuelle Zusammenstellung der Pflegebox möglich.
Die Erstattung von 40 Euro für Pflegeverbrauchsmitteln hat den Vorteil, dass die Qualität der häuslichen Pflege verbessert wird und die Pflegebedürftigen und ggf. deren Angehörige finanziell entlastet werden. An der Pflegeverbrauchsmittelpauschale wird jedoch auch kritisiert, dass diese finanziell nicht ausreichend ist, um die tatsächlichen Kosten, die für eine gute Pflege notwendig sind, abzudecken.
Pflegebedürftige können sich die benötigten Pflegehilfsmittel selbst zusammenstellen. Daher kann nicht pauschal gesagt werden, wie viele Pflegehilfsmittel man erhält. Entscheidend ist nur, dass die Summe der Kosten für Pflegehilfsmittel die 40 Euro Grenze nicht übersteigt. Die Kosten, die über 40 Euro hinausgehen, muss die pflegebedürftige Person selbst tragen.
Ein typisches Beispiel dafür, welche Pflegehilfsmittel man für 40 Euro erhält, ist folgende Kombination: 1x Packung Einmalhandschuhe (100 Stück), 1x Desinfektionsmittel für die Hände, 1x Flächendesinfektionsmittel, 1x Packung Mund-Nasen-Schutz (50 Stück), Bettschutzeinlagen (25 Stück).
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